Imkerverein Luisenburg

Satzung des Imkervereins Luisenburg

Name, Sitz und Geschäftsjahr

§ 1

Der Imkerverein Luisenburg im folgenden Imkerverein genannt, hat seinen Sitz in  Erndtebrück. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden, nach der Eintragung lautet der Name Imkerverein Luisenburg e.V.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Aufgabe des Imkervereins

§ 2

Der Imkerverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Imkerverein hat die Aufgabe, in seinem Vereinsgebiet ansässigen Imker als Mitglieder zu erfassen. Zweck des Imkervereins ist es, die Interessen der Bienenhaltung zu vertreten, um zum Schutze und zur Erhaltung einer gesunden Umwelt und Landschaft eine sachgemäße Imkerei und Bienenzucht zu erhalten und zu fördern. Dieser Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Ziele verwirklicht:

1.         Pflege der Liebe zur Biene.

2.         Nachwuchsförderung, Beratung und Schulung der Imkerinnen und Imker über eine zeitgemäße Imkerei.

3.         Vermittlung von Versicherungsschutz und Vermittlung der Beratung bei Rechtsfragen.

4.         Förderung von Zuchtmaßnahmen.

5.         Vertretung der Interessen der Bienenhaltung in der Öffentlichkeit, sowie gegenüber den örtlichen Behörden und weiteren Institutionen.

6.         Förderung wissenschaftlicher und praktischer Untersuchungen in der gesamten Bienenhaltung.

7.         Förderung der Bienengesundheit und Mitwirkung bei der Bekämpfung von Bienenkrankheiten.

8.         Förderung und Schutz von Bienenweide in einer Umwelt, in der Bienen ausreichend Nahrung finden und nicht gefährdet sind.

9.         Mitwirkung bei der Durchführung behördlich angeordneter Maßnahmen, sofern sie die Imkerei betreffen.

Der Imkerverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Imkervereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Imkervereins. Es darf kein Mitglied oder eine sonstige Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Imkervereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Mitglieder des Imkervereins

§ 3

Ordentliche Mitglieder des Imkervereins können alle Imkerinnen und Imker werden. Nichtmitglieder haben keinen Anspruch auf Wahrung ihrer Belange durch den Imkerverein.

Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, welche die Aufgaben des Imkervereins fördern können und wollen. Ein Stimmrecht steht diesen Mitgliedern nicht zu.

Um die Förderung der Bienenhaltung besonders verdiente Personen können zu „Ehrenmitgliedern“ ernannt werden.

Erwerb der Mitgliedschaft

§ 4

Die ordentliche Mitgliedschaft wird erworben durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag der oder des Beitretenden, in welchem die Satzung des Imkervereins anerkannt wird, und durch Zustimmung des Vorstandes. Gegen eine ablehnende Entscheidung ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet endgültig.

Fördernde Mitglieder können ihren Beitritt schriftlich unter Anerkennung der Satzung des Imkervereins beim Vorstand beantragen. Dieser entscheidet über den Antrag und teilt dies der Mitgliederversammlung mit.

Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand ernannt.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 5

Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung durch den Imkerverein im Rahmen dieser Satzung. Ihnen stehen die Einrichtungen und Veranstaltungen des Imkervereins zur satzungsmäßigen Benutzung offen.

Die Mitglieder sind verpflichtet:

1.         Die Bestimmungen dieser Satzung und rechtmäßig gefassten Beschlüsse des Imkervereins und der Behörden auf dem Gebiet der Bienenhaltung zu beachten.

2.         Ihre Imkerei fachgerecht zu betreiben und die Bestrebungen des Imkervereins tatkräftig zu unterstützen.

3.         Die festgesetzten Jahresbeiträge fristgemäß zu bezahlen. Ist ein Mitglied mit seinen Verbindlichkeiten im Rückstand, ruhen seine Rechte.

4.         Die eingewinterten Bienenvölker dem Imkerverein unaufgefordert bis zum 31. Oktober eines Jahres schriftlich zu melden. Bei Nichteinhaltung gehen gegebenenfalls entstehende Nachteile zu Lasten des Mitgliedes.

5.         Dem Imkerverein die zur Ausübung seiner satzungsgemäßen Zwecke erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen.

Erlöschen der Mitgliedschaft

§ 6

Die Mitgliedschaft erlischt:

1.         Durch Austritt. Dieser ist zum Ende des Geschäftsjahres (§ 1) unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist schriftlich gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied des Imkervereins zu erklären.

2.         Durch Ausschluss aus dem Imkerverein, insbesondere wegen grober Verstöße gegen die Satzung oder wenn das Mitglied den Imkerverein, den Kreisimkerverein, den Landesverband oder die Allgemeinheit in irgendeiner Weise schädigt. Den Ausschluss verfügt der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Berufung an die Mitgliederversammlung möglich, die binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Imkervereins endgültig.

3.         Durch den Tod des Mitgliedes.

Ausgeschlossene oder ausgeschiedene Mitglieder haben kein Recht auf das Vereinsvermögen. Sie haben ihren fälligen Verpflichtungen nachzukommen, insbesondere den fälligen Beitrag für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.

Organe des Imkervereins

§ 7

Organe des Imkervereins sind:

1.         Die Mitgliederversammlung

2.         Der Vorstand

Mitgliederversammlung

§ 8

In der Mitgliederversammlung des Vereins haben sämtliche ordentliche Mitglieder Sitz und Stimme. Sie ist mehrmals jährlich einzuberufen. Die oder der Vorsitzende, im Verhinderungsfall die oder der stellvertretende Vorsitzende beruft und leitet die Mitgliederversammlungen des Imkervereins. Eine dieser Versammlungen ist die Hauptversammlung. Die Einberufung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer vierzehntägigen Frist zu erfolgen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder oder von der Hälfte der Vorstandsmitglieder verlangt wird.

Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Lediglich Beschlüsse über Änderung der Satzung und der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen ordentlichen Mitglieder. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden. Anträge können durch jedes ordentliche Mitglied und den Vorstand gestellt werden. Über die Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen, in welchem die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse aufgeführt werden. Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes, Zeit der Versammlung sowie der Abstimmungsergebnisse in dem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist von der Versammlungsleiterin bzw. dem Versammlungsleiter und der Protokollführerin bzw. dem Protokollführer zu unterschreiben.

§ 9

Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des Imkervereins, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Ausschließlich der Hauptversammlung obliegt:

1.         Die Wahl des Vorstandes.

2.         Die Wahl von zwei Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfern.

3.         Die Entgegennahme des Jahresberichtes der oder des Vorsitzenden und der Jahresrechnung.

4.         Die Entlastung des Vorstandes.

5.         Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen.

6.         Die Auflösung des Vereins.

Vorstand

§ 10

Der Vorstand, im Sinne des §26 BGB, besteht mindestens aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Rechnungsführer. Dieser Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Ihre Form bestimmt die Mitgliederversammlung. Wiederwahl und zwischenzeitliche Abwahl sind zulässig.

Der Vorstand tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Er kann nach Ermessen der oder des Vorsitzenden öfter einberufen werden. Die Berufung muss erfolgen, wenn ein Vorstandsmitglied dies verlangt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der abstimmungsberechtigten Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

§ 11

Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.

Finanzierung des Imkervereins

§ 12

Die Finanzierung des Imkervereins erfolgt durch die von den Mitgliedern zu entrichtenden Mitgliedsbeiträgen, deren Höhe die Hauptversammlung beschließt und gegebenenfalls aus Beihilfen und Spenden von öffentlichen und privaten Stellen.

Kassen und Vermögensverwaltung

§ 13

Zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres sind die Bücher des Imkervereins abzuschließen. Von der Rechnungsführerin oder dem Rechnungsführer sind ein Rechnungsabschluss und ein Jahresbericht anzufertigen und die Prüfung durch die bestellten Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer vorzunehmen.

§ 14

Die Vorstandsmitglieder des Imkervereins sind ehrenamtlich tätig. Jedoch können ihnen mit Zustimmung der Mitgliederversammlung Ersatz für Auslagen und Tagegelder gewährt werden.

Auflösung

§ 15

Bei Auflösung des Imkervereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die politische Gemeinde Erndtebrück als Körperschaft des öffentlichen Rechts, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der Bienenhaltung in ihrem Gemeindegebiet zu verwenden hat.

    Schlussbestimmung

§ 16

Der Vorstand ist berechtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Imkervereins juristisch notwendigen Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen. Von solchen Änderungen muss auf der nächsten Mitgliederversammlung berichtet werden.